Clemens Limberg ist der Vinaria Weinanwalt und schreibt in jeder Ausgabe von Vinaria eine Kolumne zu aktuellen oder grundsätzlichen Themen. In dieser Folge widmet sich der Weinanwalt dem alkoholisierten Lenken von – ja! – Golfwagerl.

Die Entscheidungen zu alkoholisiertem Fahren sind schier unerschöpflich und zuletzt um eine Facette reicher geworden, denn das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hatte über folgenden Fall zu entscheiden: In Krems wurde der Fahrer eines “Golfwagerls” (der offenbar den guten Wachauer Weinen nicht widerstehen konnte) von einer Polizeistreife auf einer Straße mit 1,6 Promille Alkohol im Blut aufgehalten.

Der Fahrer bestritt gar nicht die Alkoholisierung, brachte aber vor, dass die Straßenverkehrsordnung nicht zur Anwendung komme, denn: §99 StVO stelle nur das alkoholisierte Lenken eines “Fahrzeuges” unter Strafe, der Beschwerdeführer aber habe gar kein Fahrzeug gelenkt, sondern eben nur ein “Golfwagerl”, das nicht unter die StVO falle. 

Zur Begründung seiner These brachte er nicht nur juristisch weniger Sinnvolles vor, wie zum Beispiel dass der Begriff  “Golfwagerl” (warum eigentlich nicht Golfwagen?) nicht im Gesetz enthalten sei; sondern er verwies auch auf eine Entscheidung zu E-Scootern aus dem letzten Jahr und auf die Begriffs-Definition von Fahrzeugen in der StVO. In § 2 Abs. 1 Z 19 StVO wird “Fahrzeug” wie folgt definiert: 

“Fahrzeug: ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Beförderungsmittel oder eine fahrbare Arbeitsmaschine, ausgenommen Rollstühle, Kinderwagen, Schubkarren und ähnliche (…)”.

Der Beschwerdeführer brachte dazu auch vor, dass ein “Golfwagerl” eigentlich nur der Beförderung von Golfloch zu Golfloch diene und Golf bekanntlich “nicht auf Straßen gespielt werde” (ob solche Bemerkungen dem Beschwerdeführer tatsächlich hilfreich waren, kann bezweifelt werden).

Entgegen dieser Argumente hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in der Entscheidung aber keinen Zweifel, dass es sich bei Golfcarts (mögen sie auch “Golfwagerl” genannt werden) um Fahrzeuge handelt, denn: sie dienen der Beförderung von Personen und Sachen, man lenkt sie sitzend, sie werden durch technisch freigemachte Energie angetrieben und sie sind daher insgesamt “in Funktion und Qualität” eher einem Auto als einem Rollstuhl vergleichbar (das ist womöglich die Retourkutsche für die Bemerkung des Beschwerdeführers).

Ganz neu ist eine solche Entscheidung übrigens nicht, in Vorarlberg wurde vor nicht allzu langer Zeit ebenfalls der alkoholisierte Lenker eines Golfcarts bestraft. Übrigens, der Autor dieser Zeilen fährt (ohne Golf zu spielen), auch immer wieder Golfcart auf Straßen; bislang (fast immer) nüchtern, wenn aber einmal nicht, könnte man überlegen, das Golfcar als Spaceshuttle zu tarnen (diese sind bestimmt kein Fahrzeug im Sinne der StVO). 

 

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Dr. Clemens Limberg ist Geschäftsführer der Limberg Real Estate Group (limberg.at) und ausgewiesener Weinfreund.