Vinaria Weinanwalt Clemens Limberg befasst sich in dieser Kolumne mit einem wenig erbaulichen, aber vielfach präsenten Thema, nämlich: Trunkenheit am Steuer. Und hier wieder mit der Problematik der sogenannten Beitragstäter, die nicht selbst fahren.

Dr. Clemens Limberg ist der Vinaria Weinanwalt. © Limberg Real Estate

Die eigene Trunkenheit des Lenkers wurde an dieser Stelle schon mehrfach thematisiert, zuletzt gab es aber wiederholt höchstgerichtliche Rechtsprechung zu einer Thematik, die weniger bekannt ist: Strafbar macht sich nämlich nicht nur, wer selbst alkoholisiert ein Fahrzeug lenkt, also unmittelbarer Täter ist, sondern auch wer als Beitragstäter den unmittelbaren Täter dabei unterstützt.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) fordert dafür das Vorliegen dreier Sachverhaltselemente: erstens eine strafbare Tat des unmittelbaren Täters (also ein Lenken eines Fahrzeuges im alkoholisierten Zustand, über 0,5 Promille Alkohol im Blut). Zweitens einen bedingten Vorsatz des Beitragstäters in Bezug auf die Alkoholisierung des Lenkers. Also: Hat der Beitragstäter beispielsweise mit dem unmittelbaren Täter gemeinsam getrunken und weiß er daher in etwa, wie viel Alkohol der unmittelbare Täter zu sich genommen hat, so ist dieser Vorsatz evident. Aber auch wenn der Beitragstäter es nur „ernstlich für möglich gehalten hat“, dass eine strafbare Alkoholisierung beim Lenker vorliegt, und sich damit „abgefunden“ hat, liegt so ein bedingter Vorsatz vor.

Drittens muss der Beitragstäter einen Beitrag zur Tat geleistet haben; dieser Beitrag kann entweder darin liegen, dass er den unmittelbaren Täter dazu motiviert hat zu fahren (dann ist er Beitragstäter in Form eines „Bestimmungstäters“) oder dass er diesem das Fahren ermöglicht beziehungsweise erleichtert hat – dann ist er „sonstiger Beitragstäter“. Ein solcher sonstiger „Tatbeitrag“ liegt insbesondere dann vor, wenn der Beitragstäter ein Fahrzeug, über das er verfügungsberechtigt gewesen ist (etwa als Eigentümer, Leasingnehmer, Mietender), an den unmittelbaren Täter weitergegeben hat.

Wer also seinen Sohn (wie in der Entscheidung VwGH Ra 2023/02/0106) oder seine Frau („Fahr du, Liebes!“) lenken lässt, in der Hoffnung, sich damit aus der Affäre zu ziehen, der irrt: menschlich sowieso, aber auch rechtlich. Oft unbekannt ist in diesem Zusammenhang auch, dass einem Beitragstäter theoretisch dasselbe Strafmaß droht wie dem unmittelbare Täter, dass also zum Beispiel auch dem Beitragstäter die Lenkerberechtigung entzogen werden kann.

Wie an dieser Stelle daher ebenfalls schon Tradition, lautet der beste (wein-)anwaltliche Rat: Don’t drink and drive!

Dr. Clemens Limberg ist Geschäftsführer der Limberg Real Estate Group (limberg.at) und  ausgewiesener Weinfreund