Der Antragsteller Karl-Heinz Pale hat die Verurteilung der Antragsgegnerin C & E Content & Event GmbH als Medieninhaberin der Website www.vinaria.at zur Zahlung einer Entschädigung nach § 6 MedienG beantragt. 

Gegenstand des Verfahrens ist die am 9. 2. 2026 auf der Website www.vinaria.at erfolgte Berichterstattung unter der Überschrift „Hospiz Alm: Der Krimi geht weiter!“, in der unter anderem über Weininventurdifferenzen in der „Hospiz Alm“ am Arlberg berichtet und Karl-Heinz Pale namentlich genannt wurde. Der Antragsteller erblickt in der Veröffentlichung in Bezug auf sich die Verwirklichung des Tatbestandes der üblen Nachrede (§ 6 MedienG). Das medienrechtliche Verfahren ist anhängig.

Landesgericht Krems an der Donau,
Abteilung 14, am 14. September 2026