Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) der Republik Österreich führt ein Gesetzesprüfungsverfahren zum System der Klassifizierung von Weinen („Erste Lage“, „Große Lage“) durch und sieht im Vorfeld die Rolle des Nationalen Weinkomitees (NWK) kritisch; diese könnte verfassungswidrig sein. 

VfGH-Präsident Christoph Grabenwarter im Talar © VfGH, Katharina Fröschl-Roßboth

Hintergrund ist ein Individualantrag zur Überprüfung der Regelungen betreffend Lagenklassifizierung, den im Frühjahr 2024 eine Winzerinitiative beim VFGH eingebracht hatte. Vinaria berichtete ausführlich. Damals scharten sich die Beschwerdeführer der Initiative „gluecklichelage.at“ rund um den streitbaren Winzer Alois Höllerer vom Weingut Höllerer in Engabrunn (Weinbaugebiet Kamptal), der als Sprecher des Gemeinschaftsprojekts gegen die Lagen-Klassifizierung auftrat.

Die Gruppe verfolgte das Ziel, die im Juni 2023 gesetzlich verordnete Möglichkeit zu einer Lagenklassifizierung von österreichischen Weinrieden vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten. Tenor: Es könne nicht sein, dass es sich einige wenige richten und ihre Weingärten klassifizieren lassen, damit im Wert erheblich steigern und umgekehrt andere Weinriedenbesitzer schädigen. Von einer Wertvernichtung im Bereich von mehreren hundert Millionen Euro war seitens gluecklichelage.at die Rede.

Der VfGH nahm den Individualantrag an, ließ sich danach aber gut zwei Jahr Zeit mit der Bearbeitung beziehungsweise einer ersten Beurteilung. Diese liegt nun vor, zu den Aktenzahlen V 56/2024 und G 99/2024. Der Verfassungsgerichtshof hat damit die Prüfung der Gesetze in Angriff genommen, die 2023 zur Verordnung über die gesetzliche Lagenklassifizierung geführt haben.

Wörtlich heißt es in einer Mitteilung des VfGH vom 6. Juli 2026:

„Der VfGH prüft von Amts wegen, ob das im Weingesetz 2009 vorgesehene System der Klassifizierung von Weinen verfassungskonform ist. Den Anlass für dieses Gesetzesprüfungsverfahren bildet ein von mehreren österreichischen Weinbaubetrieben eingebrachter Antrag, Bestimmungen der Weinbezeichnungsverordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft aus dem Jahr 2011 (in der Fassung einer Novelle aus dem Jahr 2016) als gesetzwidrig aufzuheben. In diesem Antrag wenden sich die Weinbauern in erster Linie dagegen, dass die Begriffe „Erste Lage“ und „Große Lage“ u.a. nur dann verwendet werden dürfen, wenn das Nationale Weinkomitee, ein Branchenverband mit eigener Rechtspersönlichkeit, die Riede für das jeweilige Weinbaugebiet klassifiziert hat und der Minister eine Verordnung erlässt. Nach Ansicht der Antragsteller verstößt dieses System u.a. gegen das Rechtsstaatsprinzip und gegen verfassungsrechtliche Grundsätze der staatlichen Verwaltungsorganisation.

Der VfGH geht vorläufig davon aus, dass die angefochtenen Bestimmungen der Weinbezeichnungsverordnung durch das Weingesetz 2009 vorgegeben sind (§ 34 Abs. 1).

Gegen diese Regelung hegt der VfGH mehrere Bedenken: Zunächst dürfte es mit der Stellung eines Ministers als oberstes Organ der Vollziehung unvereinbar sein, die Erlassung einer Verordnung von einem Beschluss des Weinkomitees abhängig zu machen. Dazu kommt, dass ein solcher Beschluss dem Bundesminister auch keinen Spielraum dafür lassen dürfte, Herkunftsgebiete und Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen festzulegen. 

Da eine Riede nur im Zusammenwirken von Nationalem Weinkomitee und Minister klassifiziert werden kann, scheint das Weinkomitee Aufgaben der staatlichen Verwaltung zu besorgen. Das Weingesetz 2009 dürfte aber keine Regelung enthalten, wonach der Minister dem Weinkomitee Weisungen erteilen kann oder ihm gegenüber zumindest ein Aufsichtsrecht hat. Dies würde, so der VfGH, gegen den Grundsatz verstoßen, dass die staatliche Verwaltung unter der Leitung der obersten Organe geführt wird (Art. 20 Abs. 1 B VG). 

Schließlich dürfte es gegen das rechtsstaatliche Prinzip verstoßen, dass die Weinbauern keine Möglichkeit haben, sich gegen negative Entscheidungen oder gegen die Untätigkeit des Nationalen Weinkomitees rechtlich zur Wehr zu setzen. Der VfGH hat daher ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet, in dessen Rahmen er eine Stellungnahme der Bundesregierung einholt.“

VfGH stößt sich an der Rolle des Nationalen Weinkomitees

Konkret stößt sich der VfGH an der Rolle (und Machtfülle) des Nationalen Weinkomitees, das dem jeweiligen Bundesminister Entscheidungen in weingesetzlichen Belangen sozusagen vorgibt. Und daran, dass Weinbauern keine Möglichkeit haben, gegen Entscheidungen zu berufen.

So ein Gesetzesprüfungsverfahren, wie es de VfGH nun eingeleitete, hat grundsätzlich einen offenen Ausgang. Die Einschätzung des VfGH zur gegenständlichen Causa dürfte aber ziemlich klar sein und die Gesetzmäßigkeit der Bestimmungen und Verordnungen infrage stellen. Grundsätzlich sind drei mögliche Entscheidungsszenarien denkbar:

  • Der VfGH gibt dem Individualantrag der Beschwerdeführer statt und hebt Gesetze und Verordnungen dazu auf (eher unwahrscheinlich)
  • Der VfGH weist den Individualantrag der Beschwerdeführer am Ende des Prozesses zur Gänze ab (sehr unwahrscheinlich)
  • Der VfGH weist – nach Vorliegen der Stellungnahme der Bundesregierung – die Regierung an, das Gesetz zur Lagenklassifizierung zu „reparieren“ und setzt dafür eine Frist. Dabei dürfte auch das Nationale Weinkomitee am Ende betroffen sein (eher wahrscheinlich).