Die Rolle des Nationalen Weinkomitees bei der Festlegung von Rieden ist gesetzwidrig - auf diesen klaren Nenner bringt der VfGH seine Entscheidung und gibt damit einer Individualbeschwerde Recht.

Diese Beschwerde wurde vor rund 2,5 Jahren eingebracht von etwa 20 Winzern rund um den Kamptaler Alois Höllerer. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) forderte vor seinem Urteilsspruch eine Stellungnahme der Bundesregierung zur Causa an.

Juristen hatten mit Aufhebung der Lagenverordnung gerechnet

Juristen hatten im Vorfeld mit dieser Entscheidung gerechnet. Die Beschwerdeführer argumentierten, die Lagenverordnung als Novelle zum Weingesetz sei rechtswidrig, weil die Basis zu ihrer Beschlussfassung über das Nationale Weinkomitee rechtswidrig und undemokratisch sei. Nicht alle Weinbauern hätten dabei Mitspracherecht, s gäbe keine Berufungsmöglichkeit.. Zudem würde die Art und Weise, wie eine Lagenverordnung zustande kommen könne, große Vermögenswerte verschieben.

Dies deshalb, weil Weinbergslagen, die zu Ersten Lagen und später auch zu Großen Lagen geadelt werden würden, stark im Wert steigen. Während benachbarte Lagen dagegen an Wert verlieren würden. Höllerer sprach dabei von Summen in der Größenordnung mehrerer hundert Millionen Euro, was fundiert angezweifelt wird.

Nationales Weinkomitee ist gesetzwidrig

Der VfGH hob allerdings die Lagenverordnung des Bundesministeriums (ausgearbeitet via Nationales Weinkomitee) deshalb auf, weil die Richter die Rolle des Nationalen Weinkomitees bei der Festlegung von Rieden als gesetzwidrig ansahen.

Im Grunde könnte man diese Entscheidung des VfGH auch auf zahlreiche andere in der Vergangenheit getroffene Maßnahmen anwenden, die im Nationalen Weinkomitee (NK) erarbeitet wurden. Das NK muss nun in der bestehenden Form entweder abgeschafft oder neu definiert werden. Der VfGH argumentiert, das NK sei keine Behörde, habe aber deren Kompetenzen und unterliege nicht dem Weisungsrecht und/oder der Zuständigkeit des Ministeriums. Dies sei gesetzwidrig.

Zukunft der Lagenklassifizierung völlig offen

Wie es jetzt mit der Lagenverordnung weitergeht, ist völlig offen. Tatsache ist, dass noch kein Regionales Weinkomitee und keine Erzeugergemeinschaft um die Genehmigung Erster Lagen angesucht hat. Einige Weinbaugebiete wie Kamptal und Kremstal zeigten sich sehr interessiert, andere wie die Wachauoder Burgenland lehnten strikt ab.

Die Winzerschaft ist gespalten: private Vereine wie die Österreichischen Traditionsweingüter (ÖTW), die STK und die Eruptionswinzer sind strikte Verfechter der Ersten und Großen Lagen. Winzerkreise, die sich an der Erarbeitung der Grundlagen zur Verordnung breit beteiligt hatten, ebenfalls. 

Wie weiter mit Lagenbezeichnungen von ÖTW & Co?

Andere wiederum meinen, man brauche ohnehin keine Lagenklassifizierung und mit dem Spruch des VfGH möge diese ad acta gelegt werden. In diesem Fall wären jedenfalls die privaten Lagenklassifizierungen der Vereine strikt zu verbieten. Dieser Sicht der Dinge können sich auch Teile der Weinbaupolitik anschließen.

Zu lösen ist die Causa mit der Einführung des überfälligen neuen Weingesetzes, mit dem im Jahr 2027 zu rechnen ist.