Dr. Clemens Limberg, Rechtsanwalt in Wien, ist Vinaria Weinanwalt und Kolumnist in jeder Printausgabe. Heute Wissenswertes zum Thema Sturztrunk, Nachtrunk und Haustrunk für den Fall der Fälle.

Weinanwalt Dr. Clemens Limberg © lim-law.at

Bei einer etwaigen Alkoholkontrolle im Straßenverkehr sollte man jedenfalls den Alkomaten und das kontrollierende Organ vermerken; hier gibt es einige Fehlermöglichkeiten, die nachträglich zur Annullierung der Testung führen können oder allenfalls – insbesondere wenn ein Schwellenwert beim Vortest nur knapp überschritten ist – eine Blut-Alkoholmessung einfordern.

Heute geht es aber um zwei andere Begriffe, die bei Kontrollen gelegentlich erwähnt oder dann allenfalls auch (im Rausch) verwechselt werden, nämlich „Sturztrunk“ und „Nachtrunk“.

Unter Sturztrunk versteht man, dass jemand unmittelbar vor Fahrtantritt Alkohol konsumiert hatte und danach eine Messung stattfindet; hier hat sich der erhöhte Alkoholgehalt noch nicht ins Blut übertragen, weil es eine gewisse Zeit braucht, bis sich Alkohol im Blut nachweisen lässt.

Die ständige Rechtsprechung steht hier aber auf dem Standpunkt, dass „die schädliche Wirkung des Alkohols auf die Fahrtüchtigkeit bei einem Sturztrunk sofort, somit bereits in der Anflutungsphase, auftritt und sich daher besonders nachteilig auf die Fahrtüchtigkeit auswirkt“. Das Argument des Sturztrunks ist daher für die juristische Beurteilung geradezu nachteilig.

Unter Nachtrunk versteht man hingegen die Alkoholaufnahme nach Fahrtbeendigung, aber noch vor der Messung (sohin etwas durchaus Erlaubtes). Dies ist in der Praxis meist damit verbunden, dass der (mutmaßliche) Fahrer eines (unfallbeteiligten) Fahrzeuges nicht direkt angetroffen werden kann, sondern allenfalls später ausgeforscht und alkoholisiert angetroffen wird.

Hier ist es eine Frage der Beweiswürdigung, ob tatsächlich ein Nachtrunk vorliegt, also der Fahrer bis Fahrtende nüchtern war und erst im Nachgang Alkohol konsumiert hat. Oder ob es sich lediglich um eine Schutzbehauptung handelt.

In den Worten des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) heißt das: „Bei der Beurteilung ist einzig und allein ausschlaggebend, ob ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt wurde. Eine nach diesem Zeitpunkt vorliegende Alkoholbeeinträchtigung hat nicht zwangsläufig die Annahme zur Folge, dass man sich auch schon zur Tatzeit in einem derartigen Zustand befunden habe. Wird ein Nachtrunk als erwiesen angenommen, bedarf es konkreter Feststellungen zur Art und Menge des solcherart vom Beschuldigten konsumierten Alkohols. Nur dann kann im Wege einer amtsärztlichen Rückrechnung nachvollziehbar beurteilt werden, ob sich der Beschuldigte im Tatzeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat oder eben gerade nicht.“

Interessant wäre es übrigens gegenüber dem Kontrollorgan mit „Haustrunk“ zu argumentieren; denn dies war die Bezeichnung für den lohnsteuerfreien Bierbezug von Brauereimitarbeitern (mittlerweile abgeschafft). Mein Ausbildungs-Rechtsanwalt sagte immer: „Kein Argument ist so blöd, dass man es nicht versuchen könnte.“ Also bitte.

Dr. Clemens Limberg, Rechtsanwalt in Wien, ist Vinaria Weinanwalt und schreibt in jeder Ausgabe eine Kolumne.