Seit dem Jahrgang 2013 ist der Wiener Gemischte Satz als DAC durch Verordnung geregelt. Eine Definition auch für die anderen österreichischen Weinbaugebiete ist überfällig.

Demnach müssen die Trauben für einen Wiener Gemischten Satz aus einem Wiener Weingarten stammen, der mit zumindest drei weißen Qualitätsrebsorten bepflanzt ist, die gemeinsam gelesen und verarbeitet werden; der größte Anteil einer Rebsorte darf nicht höher als 50 Prozent sein, der drittgrößte Anteil muss zumindest zehn Prozent aufweisen.

Die sogenannte erste Stufe des Wiener Gemischten Satz DAC hat keine Riedangabe und keine kleinere geografische Angabe als Wien; dieser Wein kann ab 1. Dezember des Erntejahres in den Verkauf gelangen. Als zweite Stufe anzusehen ist der Wiener Gemischte Satz DAC mit Riedangabe; dieser kann ab 1. März des auf die Ernte folgenden Jahres auf den Markt kommen. Der Alkoholgehalt bei den Weinen ohne Riedangabe beträgt maximal 12,5 Volumprozent, bei den Weinen mit Riedangabe mindestens 12,5 Volumprozent.

Während die erste Stufe trocken ausgebaut sein muss, muss die zweite Stufe, also der Wein mit Lagenbezeichnung, nicht der Geschmacksangabe trocken entsprechen. Zudem sollen die Weine ohne Riedangabe ohne stark wahrnehmbaren Holzeinsatz auskommen, während dies bei den Lagenweinen gestattet ist.

Diese Verordnung gilt nur für Wiener Wein; eine österreichweite, dezidierte Regelung des Gemischten Satzes wurde bislang nicht getroffen. Demnach müssen die Gemischten Sätze aus anderen Gebieten nicht aus einem Weingarten stammen und auch nicht die anderen Vorgaben der Wiener Verordnung erfüllen.

Österreichweite Definition ist überfallig

Mittlerweile wäre eine exaktere Definition freilich überfällig, weil auch viele niederösterreichische, burgenländische und steirische Weinbaubetriebe im Sog der Wiener Erfolgsstory einen oder mehrere Gemischten Sätze anbieten. Nach wie vor genügt für diese allerdings, dass zumindest zwei verschiedene Rebsorten gemeinsam vergoren und ausgebaut werden, was der ursprünglichen Idee freilich nicht gerecht wird. Somit wäre es möglich, einen Welschriesling aus Poysdorf und einen Veltliner aus Spitz gemeinsam zu vergären und als Gemischten Satz zu bezeichnen.