Die EU-Staaten haben einen Plan der EU-Kommission zur Unterstützung des europäischen Weinbaus angenommen. Rodungen werden erleichtert, Fördergrenzen angehoben. Unter die Bezeichnung „Wein ohne Alkohol“ dürfen Traubensaftgetränke mit maximal 0,5 Vol.-% Alkohol bezeichnet werden.

Die Definitionen für entalkoholisierte und alkoholreduzierte Weine wird vereinheitlicht werden. Bis zu 0,5 Vol.-% gilt die Bezeichnung „Wein ohne Alkohol“. Bei einem Alkoholgehalt von über 0,5 Vol.-%, aber mindestens 30 Prozent weniger als vor der Entalkoholisierung, lautet die korrekte Bezeichnung „Wein mit niedrigem Alkoholgehalt“. Der Begriff „alkoholleicht“ wird gestrichen beziehungsweise verboten.

Weine, die für den Export bestimmt sind, sollen von bestimmten Kennzeichnungspflichten wie Zutatenliste und Nährwertdeklaration befreit werden, die für den europäischen Binnenmarkt zwingend vorgeschrieben sind.

Weiters erhalten die Erzeuger mehr Spielraum bei Rodungen und Neuanpflanzungen. Die Obergrenze für EU-Beihilfen soll von 50 Prozent auf 80 Prozent der Investitionskosten steigen, um Weinberge besser an Klimaveränderungen anpassen zu können.

Die Kommission hofft auf ein Inkrafttreten der neuen Bestimmungen Anfang 2026, davor müssen diese in den Einzelstaaten ratifiziert werden.