Fast am Vorabend der großen Lagenweinpräsentation der Österreichischen Traditionsweingüter (ÖTW) in Grafenegg am 3. September und für Fachpublikum von 5. bis 8. September 2022 stellt sich die Diskussion um die kommende Lagenklassifizierung wie folgt dar.

In Grafenegg steigt am 3. September 2022 eine Publikumsverkostung von 68 Weinen – je einer von jedem Mitgliedsbetrieb der ÖTW. Wer möchte,  kann im Anschluss noch ein Konzert im Wolkenturm genießen. Von 5. bis 8. September 2022 stehen dann fast 400 Lagenweine der ÖTW, der Steirischen Klassik- und Terroirweingüter, Lagenweine vom Leithaberg und vom Eisenberg (Burgenland) sowie aus der Wachau (auf Schloss Dürnstein) am Kost-Prüfstand des Fachpublikums.

Nationales Weinkomitee stellt Weichen

Das Nationale Weinkomitee stellte entscheidende Weichen in Richtung einer Verordnung für die Lagenklassifizierung. Ein schon sehr konkreter Entwurf liegt vor. Geht alles gut, kann die Verordnung zur Lagenklassifizierung noch in diesem Jahr den Nationalrat im Zuge der Sammelrechtsverordnung passieren, das Gesetz dazu im 1. Quartal 2023 in Kraft treten.

Der Status quo:

  • DAC ist die Basis für die Lagenklassifizierung Grundlage.
  • Die basisdemokratische Entscheidung obliegt den Regionalen Weinkomitees, die Genehmigung dem Nationalen Komitee, jeweils mit 75 % Mehrheit.
  • Die Österreichischen Traditionsweingüter (ÖTW) und die Steirischen Terroir- und Klassikweingüter (STK) haben sich weitgehend durchgesetzt und werden ihre vereinsintern definierten 1ÖTW und STK-Lagen weitgehend unters Gesetzesdach bringen. Für die einen ein Kniefall, für die anderen weinbaupolitische Vernunft. In jedem Fall wird die jahrzehntelange Vorarbeit der beiden Vereine dadurch honoriert.
  • Die Regionalen Komitees können im (relativ weitgesteckten) gesetzlichen Rahmen ihre Bedingungen für Erste Lagen selbst definieren, diesen auch einschränken.
  • Für Weine Erster Lagen dürfen Prüfnummern frühestens am 1. Juli des Folgejahres beantragt werden.
  • Der Hektarhöchstertrag (10.000 Kilo) muss reduziert werden, im Gespräch sind 7.500 Kilo für Erste und 5.000 Kilo für Große Lagen.
  • Eine klassifizierte Riede darf maximal 35 Hektar umfassen; ist noch nicht final entschieden.
  • Handlese ist zwingend.
  • Nur ein bestimmter Prozentsatz eines Weinbaugebiets kann als Erste (Große) Lage klassifiziert werden. Dies hängt u.a. davon ab, wie stark Rieden bereits jetzt vermarktet werden. Beispiel: Im Weinviertel wird dieser Prozentsatz eher gering sein, in der Wachau sehr hoch.
  • Wer die Kriterien einer Ersten Lage nicht erfüllt, darf künftig die Riedenbezeichnung nicht mehr verwenden (Übergangsfrist: 5 Jahre).
  • Subrieden werden abgelehnt, Rieden in der Riede sollen möglich sein. Das nimmt in vielen aktuellen Streitfällen den Druck heraus.
  • Strittig ist die Frage, ob es Ortsrieden geben soll, etwa Gamlitz Sulz. Für einen der Weiße Rauch im Lagenkrieg, für die anderen schlicht Blödsinn.

Eine zur Klassifizierung beantragte Riede muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Historische Bedeutung
  • Homogenität bei Boden, Geologie, Klima
  • Relevanz in der Vermarktung im In- und Ausland
  • Fachmediale Bewertungen der Weine aus der geplanten Riede im In- und Ausland

Vorerst wird es per Gesetz Erste Lagen geben, frühestens nach fünf Jahren kann daraus unter zwingend weiteren, einschränkenden Bedingungen eine Große Lage werden.