Im laufenden Jahr gab es eine interessante höchstgerichtliche Entscheidung zur Produkthaftung betreffend eines Schaumweins: Ein Kläger wollte Schadenersatz, weil eine Sektflasche beim Umlagern und Hantieren explodierte.

Konkret hatte der Kläger eine Sektflasche, die von der Beklagten produziert wurde, gekauft und in der Garage gelagert. Als er diese umlagern wollte, stieß er mit der Sektflasche heftig gegen den Garagenboden oder einen anderen Gegenstand; der genaue Hergang konnte nicht mehr eruiert werden. Klar war aber, dass es dabei zu einer „Krafteinwirkung“ auf die Flasche kam, die 60 bis 70 ips (das sind „inch per second“) und damit einer Fallhöhe von etwa zwölf bis 16 Zentimeter entspricht.

Obwohl auf der Sektflasche ein Warnhinweis aufgedruckt war („Glasflasche steht unter Druck und kann bei Gewaltanwendung bersten (Splitterflug), nicht stoßen!“), war der Kläger der Auffassung, dass die Sektkellerei für seine Schnittverletzungen an Unterschenkel und Unterarm aufzukommen hätte.

In rechtlicher Hinsicht ist vorauszusetzen, dass es nach österreichischem Recht nicht nur die allgemeine Schadenersatzpflicht gibt (hier ist immer auch ein Verschulden des Schädigers erforderlich), sondern nach einigen Sondernormen gibt es auch verschuldensunabhängige Haftungen; konkret interessant ist das Produkthaftpflichtgesetz (PHG), das auf europarechtlichen Vorgaben beruht. Danach muss für Produkte (also Sachen, die von einem Unternehmen für Verbraucher produziert und in Verkehr gebracht werden) auch dann eingestanden werden, wenn diese einen Produktionsfehler oder Instruktionsfehler haben, der nicht auf einem Verschulden des Produzenten beruht.

Die Gerichte, zuletzt der OGH, hatten daher zu beurteilen, ob die Sektflasche im konkreten Fall fehlerhaft war; ein Produkt ist nach dem (PHG) unter anderem dann fehlerhaft, wenn die berechtigten Sicherheitserwartungen des durchschnittlichen Produktbenutzers nicht erfüllt werden. Der OGH entschied - wie auch die Unterinstanzen - in gegenständlichen Fall zugunsten der Sektkellerei. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass ein durchschnittlicher Produktnutzer auch aufgrund des aufgedruckten Warnhinweises mit der Flasche besonders sorgfältig hantieren sollte und diesem klar sein musste, dass andernfalls die Flasche leicht explodieren kann; auch wenn das Wort „explodieren“ im Warnhinweis nicht angeführt war.

Das Urteil steht damit in Einklang mit der österreichischen Tradition, Schadenersatzansprüche und Haftungsansprüche eher zurückhaltend zuzusprechen - ganz anders, als es teilweise im angloamerikanischen Raum der Fall ist. Also: Vorsicht beim Hantieren mit Schaumweinflaschen, nicht lagern und schon gar nicht umlagern, sondern besser gleich trinken.

„Dr. Clemens Limberg ist Geschäftsführer der Limberg Real Estate Group (limberg.at) und ausgewiesener Weinfreund“

Abo bestellen – Die Kolumne Wein-Anwalt von Clemens Limberg finden Sie in jeder Ausgabe von Vinaria. Bestellen Sie Vinaria jetzt einfach & bequem zum Erscheinungstermin nach Hause. Das Jahresabo Vinaria mit 8 Ausgaben pro Jahr inklusive dem Vinaria Weinguide ist um € 69,00 (EU-Ausland € 89,00) erhältlich. Jetzt im Vinaria Abo-Shop bestellen.